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Satzung

Satzung der Vereinigung ehemaliger Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Theodorianum in Paderborn e.V. in der Fassung vom 30.05.2007

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung ehemaliger Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Theodorianum in Paderborn e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt in Pflege der Tradition der Schule und der Gemeinschaft unter den ehemaligen Schülerinnen und Schülern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, die Verbindung zwischen ehemaligen und aktiven Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerrinnen und Lehrern des Gymnasium Theodorianum zu pflegen und zu intensivieren sowie die Förderung von Bildung und Erziehung durch materielle und ideelle Förderung sowie Unterstützung der Schule.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Geldern und deren Weitergabe an das Gymnasium Theodorianum zur Verwendung für schulische Zwecke. Hierzu soll die Schule auf den Mitgliederversammlungen die Gelegenheit erhalten, förderungswürdige Projekte vorzustellen.
  4. Zur Erfüllung dieser Zwecke werden außer den Spenden der Mitglieder auch die Erträgnisse verwandt, die der Vereinigung in Form von Stiftungs- und Zweckvermögen zur Verfügung stehen.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten schriftliche Informationen über das Schulleben und nehmen durch eigen organisierte Veranstaltungen an diesem teil.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder ehemaligen Schülerin oder jedem ehemaligen Schüler, sowie von jedem gegenwärtigen und ehemaligen Mitglied des Lehrerkollegiums des Gymnasium Theodorianum erworben werden.
  2. Mitglied kann darüber hinaus werden, wer aus anderen Gründen eine besonders enge Beziehung zum Gymnasium Theodorianum hat.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es in grobem Maße gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben hat.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge und deren Höhe können nur durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 
§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Vorstand lädt schriftlich mittels Post, Telefax oder E-Mailnachricht unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
  3. Mitgliederversammlungen finden jährlich statt, außerdem, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses verlangt oder der Vorstand es im Vereinsinteresse für notwendig hält.
  4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Auf Antrag kann ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
  5. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, im Falle einer Satzungsänderung, Abwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 
§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und sollen im Kreis Paderborn ihren Wohnsitz haben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Bis zu vier Beiräte können gewählt werden. Diese können mit besonderen Aufgabengebieten betraut werden. Sie haben volles Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.
  6. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
  7. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
  8. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
  9. Die Vorstandsmitglieder und Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  10. Sowohl eine vorzeitige Abwahl als auch eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
  11. Bei Neu- oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder übernehmen diese jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl dieGeschäfte des Vereins.

 
§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren nach folgendem Modus: Erstmalig wird der 1. Kassenprüfer auf ein Jahr, der 2. Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt. Nach einem Jahr scheidet der 1. Kassenprüfer automatisch aus, der 2. Kassenprüfer wird 1. Kassenprüfer. Es ist dann jährlich der 2. Kassenprüfer zu wählen.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Verwendung der Mittel zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
  3. Der Kassenprüfer unterrichtet die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfungen.

 
§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Gymnasium Theodorianum in Paderborn zu, das es ausschließlich und unmittelbar für die in §2 festgelegten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Über eine andere Zweckbestimmung hat die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit für den Fall zu entscheiden, dass die Schule, das Gymnasium Theodorianum, den traditionellen Charakter des Gymnasiums durch Umbildung der Schulform und/oder Umwidmung verliert.

 
§ 10 Gültigkeit

Die vorliegende Satzung löst die Vereinssatzung in der Fassung vom 27. März 1974 ab und tritt mit dem 30. Mai 2007 in Kraft.



by Dr. Radut.